Neue Kleingartenordnung für die Kleingärten im Kreisverband Kölner Gartenfreunde

24. Oktober 2022 | Naturschutz, Tiere und Pflanzen, Hecken, Kölner Grüngürtel, Planung und Stellungnahmen, Stadtökologie

Bereits am 8. September wurde die noch im Frühjahr so heftig diskutierte Kleingartenordnung im Kölner Rat beschlossen – fast unbemerkt von der Öffentlichkeit. Ein Kommentar aus Sicht des BUND.

Garten Stangenbohnen und Sonnenblume im Garten  (Telli)

Die neue Gartenordnung ab dem 01.01.2023 finden sie hier. Zum Vergleich hier die aktuelle Ordnung.

Verschiedene Vereinigungen, unter anderem der BUND Köln, forderten eine stärkere ökologische Ausrichtung in der Neuauflage der Gartenordnung, die Teil des Pachtvertrages aller städtischen Schrebergärten in Köln ist. Die Gartenordnung gilt verbindlich für 116 Kleingartenvereine mit insgesamt 12929 Gärtner*innen.

Wenn die 5.410.000 m² Fläche der Gärten dieser Vereine ökologisch sinnvoll bewirtschaftet werden würden, wäre das ein enormer Gewinn für die Kölner Stadtnatur.

Der Kern eines Kleingartens ist per Definition der Nutzgarten mit Obst und Gemüse. Die sogenannte Nutzfläche muss in allen deutschen Kleingärten mindestens ein Drittel der gepachteten Fläche einnehmen. Bereits in der alten Kölner Kleingartenordnung von 2013 durften bei der Bewirtschaftung keine Pestizide, kein Mineraldünger, kein Torf eingesetzt, und möglichst wenig Fläche versiegelt werden. Im § 1(3) heißt es: „Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen“

Wer durch eine Kleingartenanlage spaziert, wird in vielen Fällen bemerken – Theorie und Praxis sind zwei verschiedene Dinge. Die Umsetzung der Gartenordnung liegt bei den ehrenamtlichen Tätigen in den Kleingartenvereinen selbst. Für ein Umdenken bei den Pächter*innen im Sinne des Umwelt- und Naturschutzes ist Bildungsarbeit und Förderung der Gartenfachberatung wesentlicher als der Text der Gartenordnung.

Aber nichtsdestotrotz: Eine Gartenordnung, die Wert auf eine ökologisch sinnvolle Bewirtschaftung des Gartens legt, kann ein wichtiger Beitrag sein, um die Pächter*innen dazu zu bringen, den Kleingarten nicht wie große, billige Campingplatzparzellen mit Rasen, Grill und Haus zu behandeln.

Darum machte der BUND im Februar 2021 einige Änderungsvorschläge (nachzulesen hier).

Unser Vorstandsmitglied Gabriele Falk hat sich sehr für eine ökologische Neuausrichtung der Ordnung engagiert, die alte Ordnung kritisch kommentiert und sich in den Vorbesprechungen eingebracht. Wie wir finden, hat dieser Einsatz an vielen Stellen Früchte getragen.

Bei den Hecken hätte sich der BUND aus Sicht des Naturschutzes großzügigere Regeln zur Wuchshöhe gewünscht. Um die Anlagen einsehbar zu lassen, und Nachbarschaftsstreit zu vermeiden, wird die Wuchshöhe aber weiterhin beschränkt.

Besonders freuen wir uns über das Verbot der Plastikplanen als Sichtschutz an Zäunen. Die Planen sehen nicht nur wahnsinnig unansehnlich aus, sondern sind auch ökologisch fatal. Vögel benutzen die Plastikfäden als Nistmaterial, was zu Pilzen, feuchten Nestern und damit Brutschäden führt. Abgebrochene Plastikteile verschmutzen als Mikroplastik die Umwelt und zur Herstellung der Planen wird viel zu viel Erdöl verbraucht.

Sehr begrüßen wir, dass versiegelte Flächen reduziert wurden. Unser Vorschlag, die maximal befestigte und versiegelte Fläche von einem Drittel auf ein Viertel der Fläche zu reduzieren, wurde sogar übertroffen. Die ab 1.1. gültige Gartenordnung beschränkt die maximal versiegelte Fläche auf 50m². Ein durchschnittlicher Schrebergarten hat 250m² bis maximal 400m².

Invasive Pflanzenarten (Neophyten) sind in den Kleingärten nicht mehr erlaubt, bzw. werden eingeschränkt. Hier liegt das Problem allerdings in der Umsetzung. Die Liste im Anhang der Gartenordnung „Die Vielfalt der Pflanzen im Kleingarten“ ist lang und es erfordert Fachwissen, um die Pflanzen zu erkennen sowie den Willen und das Interesse daran, diese Pflanzen dann auch zu entfernen.

Es gibt viele weitere Details, die man positiv hervorheben könnte: Beispielsweise müssen Zäune Lücken als Durchlass für Igel haben. Das Verbot von Mineraldünger wurde konkretisiert (Blaukorn). Auch auf den Nutzen von „Totholz-Haufen“ weist die neue Gartenordnung hin. Die Anzahl der Honigbienenvölker wird zum Schutz der zur Bestäubung wichtigeren Wildbienen beschränkt. Alles in Allem finden wir, dass die neue Gartenordnung ein Schritt in die richtige Richtung ist, und hoffen, dass jetzt viele der ökologisch sinnvollen Vorgaben auch in die Praxis umgesetzt werden.

Der Autor Jacob Wieder ist aktiv im BUND und im Vorstand eines Kleingartenvereins.

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